CO2-Kostenaufteilung seit 2023: Was ETW-Vermieter wissen müssen
Tobias Klüppel
Geschäftsführer Wegora · Veröffentlicht 8. Juni 2026 · 8 Min. Lesezeit
Bis Ende 2022 zahlte der Mieter die CO2-Abgabe aufs Heizen vollständig allein. Seit dem 1. Januar 2023 ist das anders: Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtet Sie als Vermieter, einen Teil dieser Kosten selbst zu tragen – und zwar umso mehr, je schlechter Ihr Gebäude energetisch dasteht. Wer das in der Abrechnung übersieht, riskiert eine Kürzung durch den Mieter.
Dieser Ratgeber erklärt das 10-Stufen-Modell, zeigt die Berechnung an einem Beispiel und geht auf die Besonderheit ein, die speziell Vermieter von Eigentumswohnungen betrifft.
Worum geht es überhaupt?
Auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl wird seit 2021 ein CO2-Preis erhoben (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG). Diese Kosten landen über die Heizkostenabrechnung beim Verbraucher. Das CO2KostAufG teilt sie nun zwischen Mieter und Vermieter auf – mit einem doppelten Lenkungsziel: Vermieter sollen einen Anreiz zur energetischen Sanierung bekommen, Mieter einen Anreiz zum sparsamen Heizen.
Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a). Je höher dieser Wert – also je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes –, desto größer Ihr Anteil als Vermieter.
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²/a) | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Entspricht das Gebäude mindestens dem Effizienzhaus-55-Standard, liegt es in der Regel in Stufe 1 – der Mieter trägt dann die CO2-Kosten allein.
So ermitteln Sie die Stufe
Sie brauchen drei Angaben:
- Brennstoffverbrauch im Abrechnungszeitraum (aus der Heiz- bzw. Brennstoffrechnung)
- Emissionsfaktor des Energieträgers — der Brennstofflieferant muss CO2-Menge und CO2-Kosten seit 2023 ohnehin auf der Rechnung ausweisen (§ 4 CO2KostAufG)
- beheizte Wohnfläche des Gebäudes
Daraus ergibt sich der CO2-Ausstoß pro m² und Jahr – und damit die Stufe.
Rechenbeispiel
Ein Mehrfamilienhaus mit 420 m² Wohnfläche stößt im Jahr rund 13.440 kg CO2 aus. Das ergibt 32 kg CO2/m²/a – also Stufe 6 (50/50). Bei CO2-Kosten von insgesamt 600 € trägt der Vermieter 300 €, die Mieter zusammen 300 €. Der Mieteranteil wird dann wie die übrigen Heizkosten nach dem vereinbarten Schlüssel auf die einzelnen Wohnungen verteilt.
Offizieller CO2-Rechner des Bundes
Sie müssen die Einstufung nicht von Hand vornehmen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt einen kostenlosen, offiziellen Rechner bereit, der aus Ihren Verbrauchs- und Flächendaten die Stufe und den Aufteilungsbetrag ermittelt.
Sonderfall Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude (z. B. reine Gewerbeobjekte) gilt bislang die einfache Hälfteregelung: 50 % Mieter, 50 % Vermieter – unabhängig vom energetischen Zustand (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude war ab 2025 vorgesehen, wurde aber bisher nicht umgesetzt (§ 8 Abs. 4 CO2KostAufG).
Ihre Pflichten als Vermieter
Sie müssen die CO2-Kosten und die Einstufung des Gebäudes in der Heizkostenabrechnung ausweisen und Ihren Anteil übernehmen. Tun Sie das nicht – oder fehlen die Angaben –, darf der Mieter die ihm berechneten Heizkosten pauschal um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG) und zusätzlich die korrekte Aufteilung verlangen.
Sonderfälle, die Ihren Anteil senken
Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung verhindern – etwa Denkmalschutz oder andere Sanierungsbeschränkungen –, reduziert sich Ihr Vermieteranteil um die Hälfte (§ 9 CO2KostAufG). Hier lohnt im Einzelfall die genaue Prüfung, da die Minderung an Bedingungen geknüpft ist.
Die ETW-Besonderheit: Der CO2-Anteil kommt über die WEG zu Ihnen
Wenn Ihre Eigentumswohnung über eine zentrale Heizungsanlage der WEG versorgt wird, erscheinen die CO2-Kosten zuerst in der Hausgeldabrechnung bzw. der Heizkostenabrechnung der Gemeinschaft. Von dort müssen Sie als vermietender Eigentümer das Stufenmodell auf das Verhältnis zu Ihrem Mieter anwenden – die WEG macht das nicht für Sie.
Das ist genau die Schnittstelle, an der ETW-Vermieter Fehler machen: Der in der Hausgeldabrechnung ausgewiesene CO2-Betrag darf nicht einfach voll an den Mieter weitergegeben werden, sondern nur der Mieteranteil nach Stufenmodell. Mehr zum Unterschied der beiden Dokumente im ETW-Vermieter-Guide zu Hausgeld vs. Nebenkostenabrechnung.
Häufige Fragen
Seit wann müssen Vermieter CO2-Kosten mittragen?
Seit dem 1. Januar 2023 durch das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Wie hoch ist mein Anteil als Vermieter?
Das hängt vom CO2-Ausstoß pro m² Wohnfläche und Jahr ab — zwischen 0 % (sehr effizientes Gebäude, Effizienzhaus-55-Standard) und 95 % (über 52 kg CO2/m²/a), gestaffelt in zehn Stufen.
Was passiert, wenn ich die Aufteilung vergesse?
Der Mieter darf seine Heizkosten pauschal um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG) und zusätzlich die korrekte Aufteilung nachfordern.
Gilt das auch für Vermieter einer einzelnen Eigentumswohnung?
Ja. Auch wenn die Heizung von der WEG betrieben wird, müssen Sie als vermietender Eigentümer den Mieteranteil nach Stufenmodell berechnen — die WEG macht das nicht automatisch für Sie.
Weiterführende Themen
- Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung — der ETW-Vermieter Guide 2026
- Heizkostenverordnung — verbrauchsabhängige Aufteilung von Heiz- und Warmwasserkosten
- Hausgeldabrechnung — Datenquelle für ETW-Vermieter
- Umlagefähige Betriebskosten — was in die Nebenkostenabrechnung darf