Aktualisiert: 21. Mai 2026
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend nach dem gemessenen Verbrauch abgerechnet werden müssen.
Bedeutung für Vermieter
Heiz- und Warmwasserkosten dürfen Sie nicht frei nach einem beliebigen Schlüssel verteilen — hier gilt die Heizkostenverordnung. Sie verlangt, dass diese Kosten überwiegend nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch abgerechnet werden: mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Dafür müssen die Wohnungen mit Erfassungsgeräten ausgestattet sein, etwa Heizkostenverteilern oder Wärmemengenzählern, und der Verbrauch ist jährlich abzulesen. Für Vermieter einer Eigentumswohnung ist das meist unkompliziert: Die Hausverwaltung beziehungsweise der beauftragte Messdienstleister erstellt die Heizkostenabrechnung bereits nach der Heizkostenverordnung, und Sie übernehmen diese Werte in Ihre Nebenkostenabrechnung. Problematisch wird es nur, wenn die WEG die Heizkosten pauschal verteilt hat — etwa allein nach Fläche oder Miteigentumsanteil. Geben Sie eine solche Abrechnung an Ihren Mieter weiter, darf er seinen Heizkostenanteil pauschal um 15 Prozent kürzen. Prüfen Sie deshalb stets, ob die Heizkosten verbrauchsabhängig ausgewiesen sind, bevor Sie sie übernehmen.
Rechtliche Grundlage
Beispiel
Die Heizkostenfirma rechnet 60 % der Heizkosten nach den abgelesenen Verbrauchswerten ab und 40 % nach Wohnfläche. Hat die WEG dagegen pauschal nur nach Fläche verteilt, darf Ihr Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen.