Glossar — Begriffe rund um Nebenkostenabrechnung & WEG

Verständliche Definitionen rund um Nebenkostenabrechnung und WEG — rechtlich eingeordnet, mit Beispielen für Vermieter.

Recht

§ 2 BetrKV

§ 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt in 17 Nummern abschließend auf, welche Kostenarten als Betriebskosten gelten und damit auf den Mieter umgelegt werden können.

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Recht

§ 556 BGB

§ 556 BGB regelt die Vereinbarung und die jährliche Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht — einschließlich der zentralen Abrechnungsfrist.

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Grundbegriffe

Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum — in der Regel zwölf Monate —, über den die Betriebskosten gegenüber dem Mieter abgerechnet werden.

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Grundbegriffe

Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung ist die rechtlich korrekte Bezeichnung für die jährliche Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter — umgangssprachlich Nebenkostenabrechnung.

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WEG

Hausgeldabrechnung

Die Hausgeldabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über alle Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums.

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Recht

Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend nach dem gemessenen Verbrauch abgerechnet werden müssen.

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WEG

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage — seit der WEG-Reform 2020 Erhaltungsrücklage — ist das angesparte Vermögen der Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum.

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Grundbegriffe

Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten, die Sie als Vermieter gegenüber Ihrem Mieter erstellen.

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Grundbegriffe

Nebenkostenvorauszahlung

Die Nebenkostenvorauszahlung ist der monatliche Abschlag, den der Mieter zusätzlich zur Grundmiete auf die voraussichtlichen Betriebskosten leistet.

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Recht

Nicht umlagefähige Kosten

Nicht umlagefähige Kosten sind Ausgaben rund um die Immobilie, die der Vermieter selbst tragen muss und nicht auf den Mieter umlegen darf.

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Recht

Umlagefähige Betriebskosten

Umlagefähige Betriebskosten sind diejenigen laufenden Kosten, die ein Vermieter nach § 2 BetrKV auf seinen Mieter umlegen darf — alle übrigen Kosten trägt der Vermieter selbst.

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Grundbegriffe

Verteilerschlüssel

Der Verteilerschlüssel (auch Umlageschlüssel) ist der Maßstab, nach dem die Betriebskosten auf die einzelnen Mietparteien eines Gebäudes aufgeteilt werden.

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