Aktualisiert: 21. Mai 2026
Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung ist die rechtlich korrekte Bezeichnung für die jährliche Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter — umgangssprachlich Nebenkostenabrechnung.
Bedeutung für Vermieter
Betriebskostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung bezeichnen dasselbe Dokument — der Unterschied ist rein sprachlicher Natur. Betriebskostenabrechnung ist der rechtlich präzise Begriff: Das Gesetz und die Betriebskostenverordnung sprechen von Betriebskosten, und § 556 BGB regelt die Pflicht, jährlich darüber abzurechnen. Nebenkostenabrechnung ist die geläufige Alltagsbezeichnung, die auch Wegora verwendet. Inhaltlich gilt für beide dasselbe: Abgerechnet werden ausschließlich die nach § 2 BetrKV umlagefähigen Betriebskosten, und die Abrechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten — die Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, den Anteil des Mieters, den Abzug der Vorauszahlungen sowie den Abrechnungszeitraum. Außerdem ist die Zwölf-Monats-Frist einzuhalten. Für Vermieter einer Eigentumswohnung ist die Ausgangslage stets gleich, unabhängig davon, welchen Begriff der Mietvertrag verwendet: Aus der Hausgeldabrechnung der WEG müssen Sie die umlagefähigen Posten herauslösen und daraus die Abrechnung für Ihren Mieter erstellen. Lassen Sie sich von der Begriffsvielfalt also nicht verunsichern — gemeint ist immer dieselbe Jahresabrechnung.
Rechtliche Grundlage
Beispiel
Im Mietvertrag, in Gerichtsurteilen und in der Betriebskostenverordnung heißt es 'Betriebskosten' und 'Betriebskostenabrechnung'. Im Alltag — und auch bei Wegora — ist meist von 'Nebenkosten' und 'Nebenkostenabrechnung' die Rede. Gemeint ist dasselbe Dokument.