Recht

Aktualisiert: 21. Mai 2026

§ 2 BetrKV

§ 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt in 17 Nummern abschließend auf, welche Kostenarten als Betriebskosten gelten und damit auf den Mieter umgelegt werden können.

Bedeutung für Vermieter

§ 2 BetrKV ist der zentrale Katalog des deutschen Betriebskostenrechts. Er listet in den Nummern 1 bis 17 abschließend auf, welche Kostenarten als umlagefähige Betriebskosten anerkannt sind: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandanschluss, maschinelle Wascheinrichtungen sowie unter Nummer 17 die sonstigen Betriebskosten. Wichtig: Die bis zum 1. Juli 2024 in Nummer 15 genannten Kabelanschlusskosten sind seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig — die TKG-Reform 2021 hat das sogenannte 'Nebenkostenprivileg' abgeschafft. Die Übergangsfrist für Bestandsverträge endete am 30. Juni 2024. Gemeinschaftsantennen für terrestrischen Empfang können weiterhin abgerechnet werden. Auch die Auffangposition Nummer 17 ist heikel: Sonstige Betriebskosten dürfen Sie nur umlegen, wenn sie im Mietvertrag konkret und einzeln benannt sind — eine pauschale Klausel reicht nicht. Da der Katalog abschließend ist, sind alle dort nicht genannten Ausgaben — etwa Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten — von der Umlage ausgeschlossen. Wenn Sie eine Position abrechnen, sollten Sie sie immer einer dieser Nummern zuordnen können.

Rechtliche Grundlage

Beispiel

Sie möchten die Kosten der jährlichen Wartung des Rauchmelders abrechnen. Eine eigene Nummer dafür gibt es im Katalog nicht — also ist die Position nur dann umlagefähig, wenn 'Rauchwarnmelder-Wartung' im Mietvertrag ausdrücklich als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV vereinbart wurde.

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