WEG

Aktualisiert: 21. Mai 2026

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage — seit der WEG-Reform 2020 Erhaltungsrücklage — ist das angesparte Vermögen der Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum.

Bedeutung für Vermieter

Als Eigentümer zahlen Sie mit dem monatlichen Hausgeld einen Anteil in die Instandhaltungsrücklage ein — seit der WEG-Reform 2020 heißt sie offiziell Erhaltungsrücklage. Aus diesem angesparten Vermögen finanziert die Eigentümergemeinschaft künftige größere Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, etwa am Dach, an der Fassade oder an der Heizungsanlage. Für die Nebenkostenabrechnung ist eine Regel entscheidend: Die Zuführung zur Rücklage ist niemals umlagefähig. Sie dient der Erhaltung der Bausubstanz und damit Ihrer eigenen Vermögensbildung als Eigentümer und zählt nicht zu den laufenden Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Obwohl die Rücklage auf jeder Hausgeldabrechnung ausgewiesen ist, müssen Sie diesen Posten konsequent herausrechnen, bevor Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter erstellen. Das versehentliche Umlegen der Rücklage gehört zu den häufigsten und teuersten Fehlern von ETW-Vermietern: Der Mieter kann den Betrag zurückfordern und unter Umständen die gesamte Abrechnung anfechten.

Rechtliche Grundlage

Beispiel

Ihre Hausgeldabrechnung weist 600 € Zuführung zur Erhaltungsrücklage aus. Dieser Betrag bleibt vollständig bei Ihnen als Eigentümer — er darf nicht in die Nebenkostenabrechnung Ihres Mieters übernommen werden.

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