Aktualisiert: 12. Oktober 2026
§ 556 BGB
§ 556 BGB regelt die Vereinbarung und die jährliche Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht, einschließlich der zentralen Abrechnungsfrist.
Bedeutung für Vermieter
§ 556 BGB ist die zentrale Vorschrift des Wohnraummietrechts zu den Betriebskosten. Sie erlaubt es, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, wahlweise als Pauschale oder, wie meist üblich, als monatliche Vorauszahlung. Über geleistete Vorauszahlungen muss jährlich abgerechnet werden, und zwar innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für Vermieter einer Eigentumswohnung gilt diese Frist auch dann, wenn die Hausverwaltung die Hausgeldabrechnung spät liefert.
Rechtliche Grundlage
Beispiel
Für den Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2025 muss die Nebenkostenabrechnung Ihrem Mieter bis spätestens 31. Dezember 2026 zugehen. Versäumen Sie diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen; ein Guthaben müssen Sie dem Mieter dennoch auszahlen.
Ausführlich zum Thema: Fristen der Nebenkostenabrechnung