WEG

Aktualisiert: 31. August 2026

Miteigentumsanteil (MEA)

Der Miteigentumsanteil (MEA) gibt an, welcher rechnerische Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum zu einer Wohnung gehört, festgelegt in der Teilungserklärung.

Bedeutung für Vermieter

Der Miteigentumsanteil beschreibt das Verhältnis Ihrer Wohnung zum gesamten Grundstück samt Gebäude. Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und üblicherweise als Bruchteil von 1.000 oder 10.000 angegeben, etwa 87/1.000. In die Bemessung fließen neben der Wohnfläche oft auch Keller, Stellplätze und Sondernutzungsrechte ein, weshalb der MEA von Ihrem Flächenanteil abweichen kann. Für Sie hat er zwei Funktionen: Er bestimmt Ihr Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung und ist der Schlüssel, nach dem die WEG die Kosten des Gemeinschaftseigentums auf die Eigentümer verteilt. Entscheidend ist die Grenze zum Mietverhältnis: Gegenüber Ihrem Mieter dürfen Sie nur dann nach MEA abrechnen, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt der gesetzliche Auffangschlüssel Wohnfläche nach § 556a Abs. 1 BGB. Das ist die häufigste Fehlerquelle bei vermieteten Eigentumswohnungen: die Hausgeldabrechnung kommt nach MEA, und der Schlüssel wird unbesehen an den Mieter weitergereicht.

Rechtliche Grundlage

Beispiel

Ihre Wohnung hat 72 m² bei 500 m² Gesamtfläche, flächenmäßig 14,4 %. Wegen eines Stellplatzes weist die Teilungserklärung aber 156/1.000 aus, also 15,6 %. Die WEG rechnet nach 15,6 % ab. Gegenüber Ihrem Mieter dürfen Sie diesen Satz nur verwenden, wenn der Mietvertrag den MEA als Umlageschlüssel nennt; sonst rechnen Sie mit 14,4 %.

Ausführlich zum Thema: Miteigentumsanteil (MEA) als Umlageschlüssel, im Verteilerschlüssel-Ratgeber

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