Aktualisiert: 21. Mai 2026
Nicht umlagefähige Kosten
Für Vermieter · Glossar-Eintrag · Aktualisiert Mai 2026
Nicht umlagefähige Kosten sind Positionen aus der Hausgeldabrechnung Ihrer WEG, die Sie als Vermieter nicht auf Ihren Mieter weitergeben dürfen. Diese Kosten bleiben Eigentümerlast — auch wenn sie im Hausgeld enthalten sind.
Die typischen Posten im Detail
Verwaltungskosten
Honorar der Hausverwaltung, Kosten für WEG-Versammlungen, Buchführung. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt Verwaltungskosten vom Begriff der Betriebskosten aus — sie sind damit von vornherein nicht umlagefähig.
Instandhaltung & Reparaturen
Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums in seinem ursprünglichen Zustand — Dachreparatur, Treppenhaus-Streichen, Fassadensanierung. Auch wenn diese Kosten über das Hausgeld an die WEG fließen, dürfen sie nicht an den Mieter weitergegeben werden.
Instandhaltungsrücklage / Erhaltungsrücklage
Die monatliche Zuführung zur Rücklage ist Eigentümerlast. Auch die spätere Verwendung der Rücklage für Reparaturen ist nicht umlagefähig.
Bankgebühren & Kapitalkosten
Kontoführungsgebühren der WEG, Zinsen auf WEG-Kredite — alles Eigentümerlast.
Rechtskosten
Anwaltskosten der WEG bei Streitigkeiten — z. B. mit anderen Eigentümern oder Dienstleistern.
Kabelanschluss (Sonderfall TKG-Reform)
Bis 30.06.2024 noch umlagefähig, seitdem nicht mehr. Bestehende Verträge der WEG zu Sammelanschlüssen sind nach Übergangsfrist nicht mehr auf Mieter umlegbar.
Rechtliche Grundlage
Bedeutung für Vermieter
Bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung müssen Sie aus der Hausgeldabrechnung Ihrer WEG genau diese Posten herausrechnen, bevor Sie den Rest an Ihren Mieter umlegen. Das ist die größte Stolperfalle — wer versehentlich Verwaltungskosten oder Rücklage in die NK-Abrechnung packt, riskiert Rückforderungen.