Aktualisiert: 31. August 2026
Wohngeldabrechnung
Die Wohngeldabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Vorschüsse eines Wohnungseigentümers gegenüber der WEG, ein älteres Wort für die Hausgeldabrechnung.
Bedeutung für Vermieter
„Wohngeldabrechnung“ und „Hausgeldabrechnung“ bezeichnen dasselbe Dokument: die jährliche Abrechnung der Verwaltung darüber, was die Wohnungseigentümergemeinschaft im abgelaufenen Jahr tatsächlich ausgegeben hat und wie sich das zu Ihren monatlichen Vorschüssen verhält. „Wohngeld“ ist der ältere Begriff für das Hausgeld; viele Verwaltungen führen ihn bis heute in Formularen, Kontoauszügen und Abrechnungsschreiben. Bekommen Sie eine Wohngeldabrechnung, gelten dafür also unverändert die Regeln der Hausgeldabrechnung nach § 28 WEG. Zu unterscheiden ist der Begriff vom staatlichen Wohngeld, einem Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz, den Mieter oder selbstnutzende Eigentümer beim Amt beantragen. Beide haben außer dem Wort nichts miteinander zu tun; die Doppelbedeutung ist der häufigste Grund für Verwirrung. Für Sie als vermietenden Eigentümer bleibt die Aufgabe dieselbe: Aus der Wohngeldabrechnung dürfen nur die umlagefähigen Betriebskosten in die Nebenkostenabrechnung Ihres Mieters übernommen werden. Verwaltervergütung, Erhaltungsrücklage und Reparaturen tragen Sie selbst.
Rechtliche Grundlage
Beispiel
Ihre Verwaltung schickt Ihnen eine „Wohngeldabrechnung 2025“ über 3.400 € Gesamtkosten. Darin stecken 700 € Erhaltungsrücklage und 380 € Verwaltervergütung. Diese 1.080 € bleiben bei Ihnen; nur die restlichen 2.320 € kommen als umlagefähige Betriebskosten für die Abrechnung Ihres Mieters infrage.
Ausführlich zum Thema: Hausgeldabrechnung verstehen: Aufbau, Posten und was Sie prüfen müssen