Hausgeldabrechnung verstehen: Aufbau, Posten und was Sie als Vermieter prüfen müssen
Tobias Klüppel
Geschäftsführer Wegora · Veröffentlicht 5. August 2026 · Aktualisiert 2. September 2026 · 6 Min. Lesezeit
Einmal im Jahr bekommen Sie als Eigentümer einer vermieteten Wohnung die Hausgeldabrechnung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie ist die Grundlage für zwei Dinge: Sie zeigt, ob Sie der WEG etwas nachzahlen müssen oder etwas zurückbekommen, und sie ist die Quelle, aus der Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter erstellen. Wer sie nicht richtig liest, zahlt entweder zu viel an die WEG oder legt zu viel auf den Mieter um.
Dieser Leitfaden erklärt, wie eine Hausgeldabrechnung aufgebaut ist, welche Posten darin stehen und welcher Teil davon überhaupt auf den Mieter weitergegeben werden darf.
Inhalt
- Was ist eine Hausgeldabrechnung?
- Wohngeldabrechnung oder Hausgeldabrechnung?
- Der Aufbau: Gesamt- und Einzelabrechnung
- Welche Posten stehen darin, und wer trägt sie?
- Der häufigste Fehler: die Abrechnung einfach durchreichen
- Hausgeld ist nicht gleich Nebenkosten
- Was Sie beim Prüfen beachten sollten
- Häufige Fragen
Was ist eine Hausgeldabrechnung?
Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss, den Sie als Eigentümer an die WEG zahlen; er deckt die laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums. Die Hausgeldabrechnung (auch Wohngeldabrechnung genannt) ist die jährliche Abrechnung dieser Vorschüsse: Der Verwalter stellt am Jahresende die tatsächlichen Kosten den geleisteten Vorschüssen gegenüber (§ 28 WEG).
Wichtig: Die Hausgeldabrechnung ist eine Abrechnung zwischen Ihnen und der WEG, nicht zwischen Ihnen und Ihrem Mieter. Sie enthält deshalb auch Posten, die Sie als Eigentümer selbst tragen und die nicht an den Mieter weitergegeben werden dürfen.
Wohngeldabrechnung oder Hausgeldabrechnung?
Beides meint dieselbe Sache. Die Wohngeldabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Vorschüsse, die Sie als Eigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt haben, also exakt das, was heute üblicherweise Hausgeldabrechnung heißt. „Wohngeld" ist schlicht der ältere Begriff für das Hausgeld, und viele Verwaltungen führen ihn bis heute in ihren Formularen und Kontoauszügen. Wenn Ihre Verwaltung Ihnen eine „Wohngeldabrechnung" schickt, halten Sie eine Hausgeldabrechnung in der Hand; alles, was in diesem Artikel steht, gilt unverändert.
Für Ihren Mieter ist die Unterscheidung ohne Bedeutung: Er bekommt weder eine Wohngeld- noch eine Hausgeldabrechnung, sondern eine Nebenkostenabrechnung. Die entsteht erst, wenn Sie aus der Abrechnung der WEG die nicht umlagefähigen Posten herausgerechnet haben; welche das sind, zeigt der Abschnitt Welche Posten stehen darin.
Der Aufbau: Gesamt- und Einzelabrechnung
Eine Hausgeldabrechnung besteht in der Regel aus zwei Teilen:
- Gesamtabrechnung: alle Kosten der gesamten WEG im Abrechnungsjahr.
- Einzelabrechnung: Ihr persönlicher Anteil daran, verteilt nach dem für Ihre Wohnung geltenden Schlüssel (meist die Miteigentumsanteile, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht; Heizung und Warmwasser nach Verbrauch, Kaltwasser je nach Ausstattung).
Dazu kommt der Abgleich mit dem Wirtschaftsplan (Soll gegen Ist): Am Ende steht die sogenannte Abrechnungsspitze, die Nachzahlung oder das Guthaben gegenüber der WEG. Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Eigentümer nur noch über diese Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse, nicht mehr über die gesamte Abrechnung.
Welche Posten stehen in der Hausgeldabrechnung, und wer trägt sie?
Der entscheidende Punkt für Sie als Vermieter: In der Hausgeldabrechnung stehen umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten nebeneinander. Nur der umlagefähige Teil darf in die Nebenkostenabrechnung des Mieters.
| Posten in der Hausgeldabrechnung | Auf den Mieter umlegbar? |
|---|---|
| Betriebskosten (Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister, Versicherung, Allgemeinstrom …) | Ja: soweit umlagefähig nach § 2 BetrKV und die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist |
| Verwaltervergütung / Verwaltungskosten | Nein |
| Zuführung zur Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) | Nein |
| Reparaturen / Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum | Nein |
| Bank- und Kontoführungsgebühren der WEG | Nein |
Welche Betriebskosten genau umlagefähig sind, steht im Leitfaden Umlagefähige Betriebskosten: welche Kosten dürfen Sie umlegen? Warum die Verwaltervergütung außen vor bleibt, erklärt der Artikel Sind Hausverwaltungskosten umlagefähig?
→ Unsicher, welche Posten Ihrer Hausgeldabrechnung umlagefähig sind? Der Wegora Nebenkostenmanager erkennt sie automatisch.
Der häufigste Fehler: die Abrechnung einfach durchreichen
Der häufigste und zugleich teuerste Fehler von Vermietern einer Eigentumswohnung ist, die Hausgeldabrechnung eins zu eins in die Nebenkostenabrechnung zu übernehmen. Dann landen Verwaltervergütung, Rücklagen-Zuführung und Reparaturen beim Mieter, alles Posten, die dort nicht hingehören. Der Mieter kann diese Beträge kürzen oder zurückfordern. Ob Sie die Trennung von Hand erledigen oder einem Programm überlassen, hilft der Ratgeber zur Nebenkostenabrechnung-Software zu entscheiden.
Ebenso wichtig: Heizung und Warmwasser müssen nach der Heizkostenverordnung überwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden, nicht nach dem Miteigentumsanteil aus der Hausgeldabrechnung. Den passenden Schlüssel für jede Position erklärt der Ratgeber zum Verteilerschlüssel.
Hausgeld ist nicht gleich Nebenkosten
Kurz zusammengefasst: Das Hausgeld zahlen Sie als Eigentümer an die WEG; es enthält auch Kosten, die beim Eigentümer bleiben. Die Nebenkosten zahlt Ihr Mieter an Sie, und zwar nur den umlagefähigen Teil. Die ausführliche Gegenüberstellung finden Sie im Artikel Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung.
Was Sie beim Prüfen beachten sollten
- Stimmen die Vorschüsse mit dem überein, was Sie tatsächlich gezahlt haben?
- Ist Ihr Verteilerschlüssel korrekt angewendet (Miteigentumsanteile, Verbrauch bei Heizung/Wasser)?
- Sind Erhaltungsrücklage und Reparaturen klar von den laufenden Betriebskosten getrennt ausgewiesen?
- Liegt der Vermögensbericht bei (Stand der Rücklagen)? Diesen muss der Verwalter seit der WEG-Reform erstellen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Nebenkosten?
Hausgeld zahlen Sie als Eigentümer an die WEG (inklusive nicht umlagefähiger Posten wie Verwaltung und Rücklage). Nebenkosten zahlt Ihr Mieter an Sie, nur der umlagefähige Teil.
Ist „Wohngeldabrechnung“ dasselbe wie Hausgeldabrechnung?
Ja, „Wohngeld“ ist ein älterer Begriff für das Hausgeld in der WEG. Nicht zu verwechseln mit dem staatlichen Wohngeld.
Darf ich die Erhaltungsrücklage auf den Mieter umlegen?
Nein. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) bleibt beim Eigentümer.
Nach welchem Schlüssel wird die Hausgeldabrechnung verteilt?
In der Regel nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt; Heizung und Warmwasser nach Verbrauch.
Weiterführende Themen
- Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung — der ETW-Vermieter Guide 2026
- Umlagefähige Betriebskosten: welche Kosten dürfen Sie umlegen?
- Sind Hausverwaltungskosten umlagefähig?: warum die Verwaltervergütung beim Eigentümer bleibt
- Verteilerschlüssel der Nebenkostenabrechnung: welcher Schlüssel für welche Kostenart passt
- Instandhaltungsrücklage: warum die Zuführung beim Eigentümer bleibt