Umlagefähige Betriebskosten: Welche Kosten dürfen Sie auf den Mieter umlegen?
Tobias Klüppel
Geschäftsführer Wegora · Veröffentlicht 21. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit
Als Vermieter einer Eigentumswohnung dürfen Sie längst nicht jede Ausgabe aus Ihrer Hausgeldabrechnung an den Mieter weitergeben. Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen umlagefähigen Betriebskosten, die der Mieter trägt, und Kosten, die beim Eigentümer bleiben. Wer diese Grenze nicht kennt, rechnet zu viel ab — und riskiert, dass die Nebenkostenabrechnung ganz oder teilweise unwirksam ist.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die vollständige Liste der 17 umlagefähigen Kostenarten nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), grenzt sie von den nicht umlagefähigen Kosten ab und erklärt, mit welchem Verteilerschlüssel Sie jede Position korrekt auf den Mieter verteilen.
Die Grundregel: § 2 BetrKV
Umlagefähig sind nur laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Gebäude oder durch dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen — und nur, wenn ihre Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Die Betriebskostenverordnung zählt in § 2 abschließend 17 Kostenarten auf. Was dort nicht steht (mit Ausnahme der ausdrücklich vereinbarten „sonstigen Betriebskosten"), darf nicht umgelegt werden.
„Laufend" ist dabei das entscheidende Wort: Es geht um regelmäßig wiederkehrende Kosten, nicht um einmalige Ausgaben oder Reparaturen.
Die 17 umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV)
| Nr. | Kostenart | Typischer Verteilerschlüssel |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten (v. a. Grundsteuer) | Wohnfläche |
| 2 | Wasserversorgung | Verbrauch / Wohnfläche |
| 3 | Entwässerung (Abwasser) | Verbrauch / Wohnfläche |
| 4 | Betrieb der zentralen Heizungsanlage | Verbrauch (HeizkostenV) |
| 5 | Betrieb der zentralen Warmwasserversorgung | Verbrauch (HeizkostenV) |
| 6 | Verbundene Heiz- und Warmwasseranlagen | Verbrauch (HeizkostenV) |
| 7 | Betrieb des Aufzugs | Wohnfläche / Einheiten |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Wohnfläche / Personen |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Wohnfläche |
| 10 | Gartenpflege | Wohnfläche |
| 11 | Beleuchtung (Allgemeinstrom) | Wohnfläche / Einheiten |
| 12 | Schornsteinreinigung | Wohnfläche / Verbrauch |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung (Gebäude) | Wohnfläche |
| 14 | Hauswart / Hausmeister (laufende Betreuung) | Wohnfläche |
| 15 | Gemeinschaftsantenne (nur Betriebsstrom & Wartung)¹ | Wohnfläche / Einheiten |
| 16 | Einrichtungen der Wäschepflege | Verbrauch / Einheiten |
| 17 | Sonstige Betriebskosten (nur bei Vertragsnennung) | je nach Art |
¹ Kabel-TV und Breitbandgebühren aus Sammelverträgen sind seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig — Details unter Sonderfälle.
Was NICHT umlagefähig ist (§ 1 Abs. 2 BetrKV)
Genauso wichtig wie die Liste der umlagefähigen Kosten ist die Kehrseite. Diese Positionen tauchen in Ihrer Hausgeldabrechnung auf, gehören aber nicht in die Nebenkostenabrechnung des Mieters — sie trägt der Eigentümer selbst:
- Verwaltungskosten / Verwaltervergütung — die Vergütung der WEG-Hausverwaltung ist keine Betriebskostenart. Ausführlich: Sind Hausverwaltungskosten umlagefähig?
- Instandhaltungsrücklage — eine Rücklage für künftige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, kein laufender Betriebskostenposten.
- Reparaturen und Instandsetzung — die Behebung von Schäden ist keine „laufende" Kostenart.
- Bank- und Kontoführungsgebühren der WEG.
- Kosten für Leerstandszeiten — anteilige Kosten leerstehender Einheiten.
Diese Trennung ist der häufigste Fehler bei ETW-Vermietern, weil die Hausgeldabrechnung der WEG umlagefähige und nicht umlagefähige Posten in einem Dokument vermischt. Wer die Hausgeldabrechnung einfach durchreicht, legt fast immer zu viel um. Mehr dazu im Guide Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung.
Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)
Position 17 ist ein Sonderfall. „Sonstige Betriebskosten" sind Kosten, die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannt sind — etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern, einer Lüftungsanlage oder eines Blitzschutzes. Umlagefähig sind sie nur, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist. Eine pauschale Klausel wie „sonstige Betriebskosten" ohne konkrete Aufzählung reicht dafür nicht aus.
Wichtige Sonderfälle und Grauzonen
Wartung vs. Reparatur. Die laufende Wartung einer Anlage (etwa Aufzug, Heizung, Rauchmelder) ist umlagefähig — die Reparatur derselben Anlage nicht. Steht auf einer Rechnung beides, muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden.
Hausmeister. Umlagefähig ist nur die laufende Betreuungstätigkeit. Führt der Hausmeister auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben aus, sind diese Anteile herauszurechnen.
Kabel-TV, Antenne und Breitband (seit 1. Juli 2024). Mit dem Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs dürfen laufende Kabel- und Breitbandgebühren aus Sammelverträgen nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden. Bei einer hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage bleiben nur noch der Betriebsstrom und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft umlagefähig. Neu ist ein gedeckeltes Glasfaser-Bereitstellungsentgelt (Betriebsstrom plus maximal 60 Euro pro Wohneinheit und Jahr) bei vollständig glasfasergebundenen Anlagen.
CO2-Kosten. Seit 2023 müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten aus Heizung und Warmwasser selbst tragen — je nach energetischem Zustand des Gebäudes. Details dazu im Artikel CO2-Kostenaufteilung für Vermieter.
Der richtige Verteilerschlüssel
Umlagefähig zu sein ist das eine — die Kosten korrekt zu verteilen das andere. Grundsätzlich gilt: Fehlt eine andere Vereinbarung, wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Für einzelne Positionen gelten Besonderheiten:
- Heizung und Warmwasser müssen nach der Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden — reine Wohnflächenverteilung ist hier nicht zulässig.
- Wasser kann nach Verbrauch (bei Zählern) oder Wohnfläche verteilt werden.
- Müll und Straßenreinigung werden häufig nach Personenzahl oder Wohnfläche verteilt.
Welcher Schlüssel zu welcher Kostenart passt, erklärt der Ratgeber zum Verteilerschlüssel der Nebenkostenabrechnung im Detail.
Die Frist nicht vergessen
Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumen Sie diese Frist, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen — ein Guthaben müssen Sie dem Mieter aber weiterhin auszahlen. Mehr dazu im Artikel Fristen der Nebenkostenabrechnung.
Häufige Fragen
Sind alle Kosten aus der Hausgeldabrechnung umlagefähig?
Nein. Die Hausgeldabrechnung der WEG enthält umlagefähige Betriebskosten und nicht umlagefähige Posten (Verwaltung, Instandhaltungsrücklage, Reparaturen) in einem Dokument. Nur der umlagefähige Teil darf auf den Mieter weitergegeben werden.
Wo ist geregelt, welche Kosten umlagefähig sind?
In § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), der 17 Kostenarten abschließend aufzählt. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.
Sind Verwaltungskosten umlagefähig?
Nein. Die Verwaltervergütung ist keine Betriebskostenart nach § 2 BetrKV und bleibt beim Eigentümer — auch dann nicht umlagefähig, wenn es im Mietvertrag steht.
Muss ich Heizkosten nach Wohnfläche abrechnen?
Nein. Heizung und Warmwasser sind nach der Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 % nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen.
Weiterführende Themen
- Sind Hausverwaltungskosten umlagefähig? — warum die Verwaltervergütung beim Eigentümer bleibt
- Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung — der ETW-Vermieter Guide 2026
- Verteilerschlüssel der Nebenkostenabrechnung — welcher Schlüssel für welche Kostenart passt
- Fristen der Nebenkostenabrechnung — die 12-Monats-Frist nach § 556 BGB
- CO2-Kostenaufteilung für Vermieter — der Vermieteranteil seit 2023